Einer der Schwerpunkte ist der Forderungseinzug für verschiedene, in Hessen und Sachsen-Anhalt ansässige Unternehmen aus der Werbebereich. Konkret bieten diese Unternehmen Schilder-, Display- oder Monitorwerbung für Unternehmer an. Die Werbung wird nach den Vorgaben des Unternehmers gestaltet und für die vereinbarte Laufzeit am vereinbarten Werbeort (z.B. Einkaufs- und Baumärkte) präsentiert.
Zahlt der Kunde trotz Mahnungen durch meinem Mandanten nicht und erübrigen sich somit weitere außergerichtliche Versuche der Erledigung, werde ich mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragt. Damit der Mahnbescheid möglichst schnell erlassen und zugestellt wird, nehme ich am automatisierten Mahnverfahren teil.
Was ist das?
Die Dateiübermittlung per EGVP oder einer anderen zugelassenen Kommunikations- und Übertragungssoftware richtet sich an Antragsteller und Prozessbevollmächtigte, welche bereits eine Branchensoftware zur Erstellung von Datensätzen besitzen. Die damit erzeugten Datensätze werden dann mittels der per Internet kostenlos zur Verfügung gestellten Anwendung EGVP (= Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) oder einer anderen, zugelassenen Software zum Mahngericht übertragen. Hierbei werden die Daten verschlüsselt und mit einer qualifizierten Signatur signiert. Hierfür ist ebenfalls der Einsatz einer Signaturkarte und eines geeigneten Kartenlesers notwendig. (aus: www.mahngerichte.de/onlineverfahren/index.htm).
Es kommt also innerhalb weniger Tagen nach Übermittlung der Daten an das zuständige Mahngericht zum Erlass des Mahnbescheids. Das weitere Verfahren ist dann von der Reaktion des Schuldners abhängig.
Grob zusammengefasst:
Zahlung auf Mahnbescheid (Hauptforderung und Kosten) – erledigt
Keine Reaktion – Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids
Keine Reaktion – Zwangsvollstreckung
Widerspruch gegen Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid – Übergang in das streitige Verfahren
Ich vertrete Sie gerne, wenn Ihr Schuldner nicht zahlt. Wir werden gemeinsam abstimmen, ob sich das Mahnverfahren oder gleich die Einreichung einer Klage empfiehlt oder zuvor gemahnt werden soll.
Ist Ihre Forderung tituliert, stimmen wir das weitere Vorgehen ab, auch im Hinblick auf die verschiedenen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung.